Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Anhebung auf den Mindeststeuersatz (Abs. 2 Nr. 1)
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Für die Ermittlung der fiktiven Ausschüttungssteuer wird der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern (vor Berücksichtigung fiktiver Ausschüttungssteuern) benötigt. § 71 Abs. 2 Nr. 1 MinStG bestimmt, dass die fiktiven Ausschüttungssteuern (vorbehaltlich Abs. 2 Nr. 2) dem Differenzbetrag der Steuern entsprechen, der benötigt wird, um den berechneten effektiven Steuersatz auf den Mindeststeuersatz von 15 % zu erhöhen. Somit kann der Betrag der fiktiven Ausschüttungssteuer nicht negativ sein. Mittels folgender Formel kann dann der Betrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 MinStG bestimmt werden:
S. 1134
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Der Betrag nach Abs. 2 Nr. 1 MinStG bildet die betragsmäßige Obergrenze der fiktiven Ausschüttungssteuer. Folglich kann bei Ausübung des Wahlrechts die fiktive Ausschüttungssteuer den effektiven Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet maximal auf den Mindeststeuersatz von 15 % anheben; eine höhere effektive Steuerquote aufgrund der fiktiven Ausschüttungssteuer ist nicht möglich. Eine höhere Steuerquote kann nur aus tatsächlich entrichteten Ausschüttungssteuern resultieren, wenn in einem Steuerhoheitsgebiet auch o...