Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Für aktienbasierte Vergütungen geleistete, ausgewiesene Aufwendungen
19
Nach der OECD ist der Aufwandsbegriff weit zu verstehen. Es fallen demnach sowohl aktienbasierte Vergütungen, die unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden, als auch solche, die sich nur mittelbar (im Wege von Abschreibungen) als Aufwand auswirken, in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG. Nach der Gesetzesbegründung ist das Wahlrecht auf Aufwendungen für Vergütungen in Form von Aktien, Aktienoptionen und Aktienoptionsscheinen (oder vergleichbaren Instrumenten) S. 597 beschränkt. Welche Kriterien für die Vergleichbarkeit eines Instruments heranzuziehen sind, werden weder vom Gesetzgeber, der MinStRL noch von der OECD genannt.
Der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit den aktienbasierten Vergütungen ist nach der Gesetzesbegründung nur möglich, wenn „der betreffende Aufwandsposten verlässlich und stimmig zur relevanten Geschäftseinheit zurückverfolgt werden kann“ . Auch der GloBE-MK 2025 enthält eine entsprechende Aussage. Dies ist — wie bei sämtlichen ausgewiesenen Aufwendungen — nach de...