Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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G. Ausgleichsverpflichtung (Abs. 6)
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Gegenläufig zur Haftungsverpflichtung der Gruppenmitglieder nach § 3 Abs. 5 MinStG wird mit § 3 Abs. 6 MinStG in einem Steuergesetz eine zivilrechtliche Ausgleichsverpflichtung geregelt. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 MinStG sind die Gruppenmitglieder, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe des MinStG auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit tatsächlich gezahlten Anteile an der MinSt verpflichtet. Zahlende Geschäftseinheit wird in der Regel der für den Ablauf des Besteuerungszeitraums maßgebende Gruppenträger sein. Es kann sich hierbei aber auch um eine oder mehrere Geschäftseinheiten handeln, die als Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 5 MinStG in Anspruch genommen wurden.
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Da der Ausgleichsanspruch von der tatsächlichen Zahlung abhängt , kann ein solcher erst nach Zahlung entstehen; d.h. der Gruppenträger wird hier die Liquidität bereitstellen müssen. Dies dürfte dann auch Einfluss auf die Bilanzierung der Ausgleichsverpflichtung haben.
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Durch die Ausgleichsverpflichtung wird gewährleistet, dass die wirtschaftliche Belastung ...