Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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G. Vereinfacht berechneter effektiver Steuersatz (Nr. 6 a.F.)
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§ 87 Nr. 6 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 8 MinStG n.F.) enthält die Formel für den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet. Dieser wird als Quotient der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nr. 3 MinStG a.F. bzw. § 87 Abs. 4 MinStG n.F.) im Zähler und des Gewinns oder Verlusts vor Steuern (§ 87 Nr. 4 MinStG a.F. bzw. § 87 Abs. 5 MinStG n.F.) im Nenner ermittelt. Die Formel entspricht konzeptionell derjenigen für die reguläre Ermittlung des Effektivsteuersatzes nach § 53 MinStG, unter Ansatz vereinfachter Berechnungsgrößen.