Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Der dritte Teil des MinStG regelt die Mindeststeuer-Gewinnermittlung und damit konkret die Bestimmung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für jede Geschäftseinheit. § 15 MinStG stellt dabei mit der Definition des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags und einer Ableitung dieser Größe aus den Daten der Rechnungslegung — etwas vereinfacht ausgedrückt — den Ausgangspunkt der Mindeststeuergewinnermittlung dar. Im Hinblick auf die vorzunehmenden Hinzurechnungen und Kürzungen (sog. book-to-tax adjustments) verweist § 15 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG insofern auf § 18 MinStG. Die aggregierten Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verlust eines Steuerhoheitsgebiets dienen dabei als Nenner-Größe bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes und damit kann der § 15 MinStG — in Zusammenspiel mit dem gesamten dritten Teil des MinStG — als eine der zentralen Normen des MinStG angesehen werden.
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Der Aufbau der Norm ist dreigeteilt: § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG definiert den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust. § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 MinStG beziehen sich auf die Berücksichtigung von sog. Push-Down Accounting bei der Ermittlung der relevanten Ausgan...