Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Nach § 47 Nr. 4 MinStG werden anerkannte steuerliche Zulagen sowie marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen hinzugerechnet, die die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, gemindert haben.
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Hintergrund der Hinzurechnung: Das MinStG unterscheidet zwischen anerkannten steuerlichen Zulagen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 MinStG) und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 MinStG). Anerkannte steuerliche Zulagen werden als Erträge behandelt; eine Erfassung im Betrag der S. 775 angepassten erfassten Steuern ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Wurde eine anerkannte steuerliche Zulage in der maßgeblichen Gewinn- und Verlustrechnung als Minderung der laufenden Steuer behandelt, sieht § 47 Nr. 4 MinStG, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, eine entsprechende Korrektur durch Hinzurechnung zu den erfassten Steuern vor. Hierdurch soll verhindert werden, dass der effektive Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet unterbewertet wird. Korrespondierend wird in diesem Fall der Mindeststeuer-Jahresüberschuss erhöht bzw. der Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MinStG reduziert.
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In Umsetzung der OECD-...