Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Voraussetzungen des Abs. 2
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§ 49 Abs. 2 Satz 1 MinStG hat zwei Grundvoraussetzungen:
1. Es müssen erfasste Steuern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 MinStG zugerechnet werden.
2. Die erfassten Steuern müssen für passive Erträge i.S.d. § 7 Abs. 25 MinStG entstanden sein.
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§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinStG betrifft die Zurechnung erfasster Steuern eines gruppenzugehörigen Gesellschafters aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 7 Abs. 14 MinStG für die Erträge einer Tochtergesellschaft. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG betrifft die Zurechnung erfasster Steuern eines gruppenzugehörigen Gesellschafters auf den Gewinn einer hybriden Einheit (§ 7 Abs. 32 Satz 7 MinStG) oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 7 Abs. 32 Satz 3 Nr. 2 MinStG; siehe hierzu aber Rz. 72 und Rz. 53a). Insoweit kann auf die Rz. 43 ff. und 52 ff. verwiesen werden. Die Zurechnung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 MinStG wird durch § 49 Abs. 2 MinStG nicht begrenzt. Dies sollte u.E. auch für erfasste Steuern gelten, die infolge einer Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG erhoben werden, da sich die Zurechnung insoweit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG richtet (s. Rz. 49).
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Das MinStG enthält in § 7 Abs. 25 MinStG einen eigenen Katalog passiver Erträge. Danach handelt es sich um die folgenden im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigten Erträge, soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder auf...