Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Buchwertbestimmung nach den lokalen Steuervorschriften (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)
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Die übernehmende Geschäftseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde zu legen, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden. Es kommt also zu einer Aufstockung der Buchwerte, die — in Abhängigkeit der lokalen Steuervorschriften — regelmäßig dem Umfang des nichtbegünstigten Gewinns entsprechen wird; der nichtbegünstigte Gewinn stellt damit die Aufstockungsgrenze dar.
Sofern die lokalen Steuervorschriften Besonderheiten für die Aufstockung der Vermögensgegenstände und Schulden vorsehen, sind diese auch für Zwecke des § 66 Abs. 3 Nr. 2 MinStG zu berücksichtigen. Das UmwStG sieht bei Ansatz eines Zwischenwerts vor, dass die Aufstockung der Buchwerte bei anteiliger Aufdeckung stiller Reserven gleichmäßig über alle Wirtschaftsgüt...