Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XIII. Hinzurechnungsbesteuerung (Abs. 14)
78
§ 7 Abs. 14 MinStG definiert den Begriff der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Definition ist insbesondere für die Zurechnung der erfassten Steuer für eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 7 Abs. 25 MinStG bzw. für eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 88 MinStG relevant. Der Begriff der Hinzurechnungsbesteuerung findet ferner bei der Bestimmung qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbeträge in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 MinStG sowie bei der Bestimmung des Belegenheitsstaats von doppelt ansässigen Geschäftseinheiten in § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 MinStG Verwendung (s. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu den entsprechenden Paragraphen vgl. § 50 MinStG Rz. 130 ff. und § 6 MinStG Rz. 65 ff.).
79
Die Definition der Hinzurechnungsbesteuerung wurde bewusst weit gehalten, um der unterschiedlichen Ausgestaltung ausländischer Hinzurechnungsbesteuerungsregime Rechnung zu tragen. So reicht es aus, dass
S. 157
ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter
für seinen Anteil an einer ausländischen Geschäftseinheit einer laufenden Besteuerung für die von der Geschäftseinheit erzielten Erträge unte...