Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die vereinfachten Berechnungen sind (bisher) — wie sich aus der Gesetzesentwicklung, jedoch nicht aus dem Wortlaut ergibt — ausschließlich anwendbar auf unwesentliche Geschäftseinheiten im Sinne des § 80 MinStG. Bezüglich der durchzuführenden Tests verweist § 79 MinStG auf die Vorschriften des Teils 5 zum Substanzbasierten Freibetrag (§§ 58 ff. MinStG), zur Wesentlichkeitsgrenze und zum Mindeststeuersatz (§ 54 MinStG).