Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Landesrechtliche Regelungen (Abs. 2)
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In § 96 Abs. 2 MinStG wird klargestellt, dass landesrechtlich auch eine von der Grundregel in Abs. 1 abweichende Zuständigkeitsbestimmung isoliert für die Mindeststeuer getroffen werden kann (§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG).
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Die Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gibt den Bundesländern die Möglichkeit, spezielle Zuständigkeiten für die Besteuerung der Mindeststeuer innerhalb ihrer landesrechtlichen Kompetenzen festzulegen. So könnte beispielsweise eine zentrale Erhebung der Mindeststeuer durch ein einziges zuständiges Finanzamt im jeweiligen Bundesland erfolgen (ähnliche Zentralzuständigkeiten gibt es bspw. i.R.d. Hinzurechnungsbesteuerung in einigen Ländern), unabhängig von der eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung ansässig ist.