Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Was qualifiziert als „ausgenommene Erträge oder Gewinne“?
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Ausgangspunkt der Kürzung des laufenden Steueraufwands sind „Erträge und Gewinne, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden“. Teil 3 des MinStG umfasst mit den §§ 15 bis 43 MinStG die Regeln zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts. Insofern sind insbesondere angefallene laufende Steuern, die in Zusammenhang mit nach § 18 MinStG i.V.m. den weiteren Vorschriften des Teils 3 zu kürzenden Erträgen oder Gewinnen stehen, nach § 48 Nr. 1 MinStG auszunehmen. Dies betrifft z.B. Steuern auf ausgenommene Dividenden und Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18 Nr. 2 und 3 i.V.m. §§ 20 und 21 MinStG, s. dazu noch Rz. 27 ff. mit Beispielen).
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Fraglich ist, ob darüber hinaus auch laufender Steueraufwand in Zusammenhang mit solchen Erträgen oder Gewinnen erfasst werden soll, die von Anfang an nicht Bestandteil des Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach der Definition des § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG sind. Ein Beispiel hie...