Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Abs. 1 Satz 4 definiert den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit. Dieser entspricht dem der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil (s. Rz. 66). § 9 Abs. 2 MinStG gilt entsprechend (s. Rz. 67 bis 71), wobei nur Beteiligungen zu berücksichtigen sind, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 MinStG in Anspruch genommen wurde (s. Rz. 72).