Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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F. Nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Nr. 5 a.F.)
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§ 87 Nr. 5 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 6 MinStG n.F.) definiert für die Zwecke des § 87 Nr. 4 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 5 MinStG n.F.) den Begriff des nicht realisierten Nettoverlusts aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Gemäß § 87 Nr. 5 Satz 1 MinStG a.F. handelt es sich dabei grds. um die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG beruhen. Die nach § 87 Nr. 4 MinStG a.F. vorzunehmende Korrektur des Jahresergebnisses vor Steuern bezieht sich damit auf jegliche Schachtelbeteiligungen (s. § 20 MinStG Rz. 28 ff.), unabhängig davon, ob die betreffende Gesellschaft von der die Anteile haltenden Geschäftseinheit bzw. der Unternehmensgruppe beherrscht wird oder in den Konsolidierungskreis der Unternehmensgruppe mit einbezogen ist. Solche Eigenkapitalbeteiligungen können auch an Investmenteinheiten (s. § 7 Abs. 8 Satz 2 MinStG) oder an transparenten Personengesellschaften (vgl. § 7 Abs. 25 MinStG) bestehen.
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Von § 87 Nr. 5 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 6 MinStG n.F.) erfasst sind nur Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die in der Gesamtbetrachtung aller Eigenkapitalbeteiligungen, die von im lä...