Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 47 Nr. 4 MinStG hat zwei Voraussetzungen:
1. Es muss eine anerkannte steuerliche Zulage oder eine markfähige bzw. übertragbare steuerliche Zulage vorliegen.
2. Diese Zulagen müssen die angefallene laufende Steuer, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, gemindert haben.