Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Nachversteuerungssaldo (Nr. 2)
197
Für die bisherigen Nachversteuerungsgruppen sind der Nachversteuerungssaldo letztmalig zum Ende des Bestehens der Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln. Was als Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres zu verstehen ist, lässt sich Abs. 2 Satz 4 entnehmen
198
Wie in Nr. 1 (Rz. 196) dargelegt, setzt die Ermittlung der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres die Bestimmung des Nachversteuerungssaldos voraus. Damit enthält Nr. 1 implizit bereits die Verpflichtung der Feststellung des Nachversteuerungssaldos. Die gesonderte Auflistung als Nr. 2 betrifft wohl nur die formelle Darlegung in Form einer gesonderten Dokumentation in den Erstellungsunterlagen einer Geschäftseinheit.