Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen , war § 64 MinStG noch in § 62 MinStG enthalten. Die Nummerierung wurde im Rahmen der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses durch Aufnahme der heutigen §§ 28, 29 MinStG angepasst. Aufgrund der Anpassung der Nummerierung wurden auch die Gesetzesverweisungen entsprechend angeglichen.
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Ferner wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 MinStG ergänzt. Dieser setzt Punkt 2 der vom Inclusive Framework on BEPS am angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-MV um und stellt klar, dass die Regelung auch für Vorgänge vor dem Übergangsjahr zu berücksichtigen ist.
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Daneben gab es in § 64 Abs. 2 Nr. 6 MinStG redaktionelle Folgeanpassung durch die Überarbeitung bzw. Neueinführung der §§ 50, 50a MinStG.