Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Bestimmung der Ansässigkeit einer Lebensversicherung (Abs. 35 Satz 3)
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Eine Lebensversicherungseinheit gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie belegen ist. Auch hier bestimmt sich die steuerliche Ansässigkeit unabhängig von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen und richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 4 OECD-MA.