Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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6. Erzielung von Anlageerträgen (Abs. 19 Nr. 4)
141
Der Zweck der Einheit muss in erster Linie (i) die Erzielung von Anlageerträgen oder -gewinnen oder (ii) der Schutz gegen ein bestimmtes oder allgemeines Ereignis oder Ergebnis sein (§ 7 Abs. 19 Nr. 4 MinStG).
142
Zum erstgenannten Kriterium führt die Gesetzesbegründung aus, dass Anlageerträge von operativen Erträgen abzugrenzen sind. Anlageerträge oder -gewinne seien insbesondere Dividenden, Zinsen, Mieten, Ausschüttungen anderer Investmentvehikel und Veräußerungsgewinne, nicht aber Lizenzzahlungen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist das Merkmal mit der Voraussetzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB vergleichbar, dass ein Investmentvermögen kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sein darf.
143
Das zweitgenannte Kriterium soll nach der Gesetzesbegründung der Nutzung von Investmentvehikeln durch Versicherungen zur Deckung versicherter Ereignisse oder Ergebnisse Rechnung tragen.