Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
(1) 1Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, die nach dem und vor Beginn eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. 2Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.
(2) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. 2Der latente Steueranspruch darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindes...