Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Unzulässige und nicht geltende gemachte Abgrenzungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
a) Überblick
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Die Vorschrift in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MinStG dient der Begrenzung des Einbezugs von (passiven) latenten Steuern in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern. Dabei ist eine Anpassung in Bezug auf sog. unzulässige Abgrenzungen i.S.d. § 50 Abs. 6 MinStG sowie nicht geltend gemachte Abgrenzungen nach § 50 Abs. 7 MinStG vorgesehen. Die Norm soll im Ergebnis — wie auch diverse andere Vorschriften im Rahmen des § 50 MinStG — verhindern, dass (latenter) Steueraufwand durch Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Zähler-Größe geltend gemacht wird und so der effektive Steuersatz (fiktiv) erhöht wird.
b) Unzulässige Abgrenzungen
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§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MinStG sieht vor, dass bei unsicheren Steuerpositionen — analog zu der Korrektur des laufenden Steueraufwands gem. § 48 Nr. 4 MinStG — auch die zugehörige Veränderung des latenten Steueraufwands zu korrigieren ist. Durch das Zusammenspiel der beiden Vorschriften werden somit im Ergebnis sämtliche Steuereffekte aus unsicheren Steuerpositionen (uncertain tax positions) eliminiert (Rz. 191 ff.). Begründet wird dies damit, dass unklar i...