Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsfolge
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An die Entstehung der Mindeststeuer sind sowohl formelle als auch materielle Rechtsfolgen geknüpft.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO: Auf den Gesamtrechtsnachfolger geht nur die Mindeststeuerschuld über, die im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge bereits entstanden ist.
§§ 48, 192, §§ 69 ff. AO: Sofern eine vertragliche oder gesetzliche Haftung für eine Mindeststeuerschuld besteht, setzt dies die Entstehung vor Erfüllung des Haftungstatbestands voraus.