Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Länderbesonderheiten
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Bei § 88 MinStG besteht die Besonderheit, dass dieser nur auf einer OECD-VWL und nicht auf den OECD Model Rules oder der Mindeststeuer-Richtlinie beruht, so dass Länder, die die Pillar Two-Regelungen national umsetzen wollen, grundsätzlich nicht oder jedenfalls noch weniger dazu verpflichtet sind, eine § 88 MinStG entsprechende Regelung umzusetzen (s. dazu Rz. 8 ff.).