Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Änderung Steuersätze (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
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Die Vorschrift in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MinStG regelt die Nichtberücksichtigung von Änderungen der Steuersätze. Hintergrund der Norm ist die Eliminierung von latenten Steueraufwendungen und -erträgen, die infolge einer Steuersatzänderung in der Rechnungslegung zu erfassen sind. Die Neubewertung von aktiven und passiven latenten Steuern ergibt sich aus der sowohl nach HGB als auch nach IFRS anzuwendenden Liability-Methode. Hierbei sind nach beiden Rechnungslegungsstandards Änderungen grds. erfolgswirksam zu erfassen und alle bestehenden aktiven und passiven latenten Steuern sind vollständig in der Periode neu zu bewertet, in der eine Steuersatzänderung wirksam wird. Nach HGB gilt dies unabhängig davon, ob die temporären oder quasi-permanenten Differenzen erfolgswirk S. 851 sam oder erfolgsneutral entstanden sind. Nach IAS 12.60 erfolgt hingegen eine Trennung zwischen ursprünglich erfolgswirksam und erfolgsneutral erfassten latenten Steuern. Die Erfolgswirkung der Anpassung von latenten Steuern aufgrund von Steuersatzänderungen folgt dabei der initialen ...