Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Keine Berücksichtigung des Mindeststeuer-Gewinns und der angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit (Abs. 2 Nr. 4)
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§ 74 Abs. 2 Nr. 4 MinStG regelt, dass der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der Investmenteinheit für das Geschäftsjahr und die gegebenenfalls auf diesen Gewinn entfallenden angepassten erfassten Steuern bei allen Berechnungen des effektiven Steuersatzes nach Teil 5 und des § 72 Abs. 1 und 2 MinStG ausgenommen werden, sofern Nr. 2 nichts anderes vorsieht.
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Diese Vorschrift betrifft die Mindeststeuer-Gewinne des „aktuellen“ Geschäftsjahrs und hat zur Folge, dass in diesem Jahr keine MinSt anfällt, auch wenn die Erträge der Investmenteinheit — isoliert S. 1203 betrachtet — niedrig besteuert sind und thesauriert werden. Denn sowohl für die Berechnungen des effektiven Steuersatzes der Investmenteinheit (nach § 72 Abs. 1 und 2 MinStG) als auch des Gesellschafters (nach Teil 5 des MinStG) bleibt der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der Investmenteinheit unberücksichtigt. Dies betrifft sowohl den Mindeststeuer-Gewinn bzw. -Verlust, der auf die gruppenzugehörigen Gesellschafter entfällt, als auch den Mindeststeuer-G...