Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen (Abs. 7 Nr. 4)
253
Passive latente Steuern im Zusammenhang mit Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen, die als solche erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, werden nicht von der Nachversteuerungsregelung (§ 50a Abs. 1 MinStG) erfasst. Passive latente Steuern können sich indessen nur ergeben, wenn es sich um zu versteuernde temporäre Differenzen im Sinne von IAS 12.15 handelt. Korrespondierend zur abweichenden Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben sich passive latente Steuern aufgrund von abweichenden bilanziellen Ansatz- und Bewertungsmaßstäben im Abschluss gemäß IFRS (resp. HGB) und der Steuerbilanz (IAS 12.15, § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB).
254
Als Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Außerbetriebnahme von einzelnen Vermögenswerten am Ende ihrer Nutzungsdauer zu verstehen. Sollte die Verpflichtung zum Rückbau, Abbau und der Beseitigung des Vermögenswertes sowie die Wiederherstellung des Standortes bestehen, ist eine passive latente Steuer auf den Ansatz einer Schuld (Asset Retirement Obligation [ARO] ...