Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Vorgaben für die Inhalte des Mindeststeuer-Berichts waren im Diskussionsentwurf des MinBestRL-UmsG zunächst in § 68 normiert und orientierten sich stark an Art. 44 Abs. 5 der MinStRL. Einige Begriffe wurden jedoch angepasst, so wählte das BMF den Begriff „Mindeststeuer-Bericht“ anstelle von „Ergänzungssteuer-Erklärung“, wie sie in der Richtlinie genannt wird. Dies dient der Abgrenzung zur Mindeststeuererklärung gem. § 95 MinStG (s. dazu auch § 75 MinStG).
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Durch neue Vorschriften im Gesetzesentwurf änderte sich die Nummerierung im Referentenentwurf zu § 73, wobei die Struktur in Teil 8 Abschnitt 1 beibehalten wurde. Es wurden weitestgehend redaktionelle Anpassungen vorgenommen, bspw. spricht § 73 Nr. 3 Buchst. b nunmehr von „Steuererhöhungsbeträgen“ statt „Ergänzungssteuerbeträgen“. Auch die Verweise in § 73 Nr. 4 wurden entspre S. 1233 chend angepasst. Im Regierungsentwurf erfolgte insb. eine weitere Nummerierungsänderung von § 73 zu § 74, mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen und einer Konkretisierung der Wahlrechte, die in die Auflistung aufgenommen wurden. Während der Beratungen...