Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 4 MinStG, § 7 MinStG und § 15 MinStG: § 46 MinStG verwendet u.a. die an anderer Stelle im MinStG getroffenen Definitionen der Geschäftseinheit (§ 4 MinStG Rz. 88 ff.), des Geschäftsjahrs (§ 7 MinStG Rz. 68 ff.), des Steuerhoheitsgebiets (§ 7 MinStG Rz. 226 ff.) sowie des Mindeststeuer-Gewinns und des Mindeststeuer-Verlusts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG Rz. 10 ff.).
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Verhältnis zu § 51 MinStG: Die Ausübung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gem. § 51 MinStG verdrängt den Ansatz angepasster latenter Steuern gem. § 50 MinStG. Die Gesetzesbegründung und der GloBE-MK 2025 stellen klar, dass bei Ausübung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts für ein Steuerhoheitsgebiet § 46 MinStG nicht zur Anwendung kommt.
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Verhältnis zu § 52 Abs. 3: § 52 Abs. 3 MinStG regelt die im Falle eines Verlustrücktrags anzuwendende Rechenlogik für Mindeststeuerzwecke. Im Geschäftsjahr der Verlustentstehung ist ein fiktiver latenter Steueranspruch zu berücksichtigen, im (früher liegenden) Geschäftsjahr der Verlustnutzung ist dieser fiktive latente Steueranspruch umzukehren. Der Verlustrücktrag erfolgt nach § 52 Abs. 3 Satz 2 MinStG mit dem Betrag des Verlustrücktrags bewertet zum für das frühere Geschäf...