Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. (Bereinigter) Mindeststeuer-Gesamtgewinn (Abs. 3 Satz 2)
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Der Mindeststeuer-Gesamtgewinn wird nach § 53 Abs. 1 Satz 4 MinStG ermittelt und entspricht der positiven Differenz zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe.
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Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag (§ 58 MinStG). Wird auf den Freibetrag nach § 58 Abs. 2 MinStG verzichtet, entspricht der Mindeststeuer-Gesamtgewinn dem bereinigten Mindeststeuer-Gesamtgewinn.