Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 11 MinStG: Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 MinStG gilt § 12 MinStG im Rahmen des § 11 Abs. 1 MinStG entsprechend. Unklar ist insofern, ob die besonderen Zuordnungsregeln des § 13 MinStG mithin auch im Rahmen des § 11 MinStG gelten. Eine solche Anwendung könnte angenommen werden, da § 13 MinStG die Zuordnungsregeln des § 12 Abs. 2 MinStG für Beschäftigte sowie des § 12 Abs. 3 MinStG für materielle Vermögenswerte ergänzt. Diese Annahme ist jedoch nicht überzeugend, so dass § 13 MinStG im Rahmen des § 11 MinStG keine Anwendung findet.
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Verhältnis zu § 12 MinStG: Die Vorschrift des § 13 MinStG ergänzt die Zuordnungsregeln des § 12 Abs. 2 MinStG für Beschäftigte und des § 12 Abs. 3 MinStG für materielle Vermögenswerte für Zwecke der Ermittlung der Inlandsquote.
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Verhältnis zu § 43 MinStG: Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 MinStG schließt die Anwendung der Grundsätze des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 MinStG für Zwecke der Ermittlung der Inlandsquote aus.
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Verhältnis zu § 61 MinStG: Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte für Zwecke des substanzbasierten Freibetrags sind für transparente Einheiten in § 61 Abs. 2 MinStG geregelt.
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Obgleich die Vorschriften des § 13 und § 61 MinStG grundsätzlich an dieselben Substanzfaktoren anknüpfen und inhaltliche Ähnlichkeiten aufweisen, sind sie durch ihre unterschi...