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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Anwendungsbereich

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§ 85 Abs. 1 MinStG gilt für Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften i.S.d. § 67 MinStG. Als Joint Venture gilt gem. § 67 Abs. 4 MinStG grds. jede Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern diese Gesellschaft außerdem unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent am Eigenkapital der Einheit beteiligt ist (näher § 67 MinStG Rz. 15 ff.). Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind nach § 67 Abs. 7 Satz 1 MinStG nur solche Einheiten, deren maßgebliche Bilanzdaten und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard in den Konzernabschluss eines Joint Ventures einbezogen werden oder würden (näher § 67 MinStG Rz. 32 ff.). Als gesonderte Joint-Venture-Tochtergesellschaft gilt ferner jede Betriebsstätte eines Joint Ventures oder einer seiner Tochtergesellschaften (§ 67 Abs. 7 Satz 2 MinStG).

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