Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Ausgestaltung der Mindeststeuererklärung als Steueranmeldung war bereits im Diskussionsentwurf vorgesehen. Der Wortlaut hat sich im Gesetzgebungsverfahren nur unwesentlich verändert. Die größte Änderung war die Einfügung einer Informationspflicht in dem ursprünglichen § 95 Abs. 1 Satz 7 MinStG a.F., jetzt § 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG. Die Einfügung geht auf die Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf zurück. Eingefügt wurde die Anspruchsgrundlage im Gesetzesentwurf der Bundesregierung.
Im Zuge des JStG 2024 wurde § 3 MinStG dahingehend geändert, dass nunmehr auch einzelne Geschäftseinheiten eine Mindeststeuergruppe bilden können. Als Folgeanpassung wurde durch das MinStAnpG § 95 MinStG überarbeitet und an die einheitliche Gruppenträgerstruktur angepasst. § 95 Satz 1 MinStG bestimmt nun, dass der Gruppenträger für das jeweilige Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen hat. Korrespondierend hierzu wurde § 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG a.F. aufgehoben. Darüber hinaus erfolgten weitere redaktionelle Anpassungen.