Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 24 MinStG konkretisiert § 18 Nr. 8 MinStG, in dem allein die Anpassungen aufgeführt sind, die am Jahresüberschuss oder -fehlbetrag der einzelnen Geschäftseinheiten vorzunehmen sind, um deren GloBE-Gewinn oder -Verlust zu berechnen.
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Die zulässige Korrektur von Fehlern, die die erfassten Steuern in einem vorhergehenden Geschäftsjahr i.H.v. bis 1.000.000 € vermindern, ist in § 52 Abs. 4 MinStG normiert. Danach kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr eine Korrektur vorgenommen werden, wenn die Minderung den Betrag von 1.000.000 € nicht überschreitet. So soll sichergestellt werden, dass die Regelungen mit § 24 MinStG synchronisiert werden, um Verzerrungen durch die Wechselwirkung der Vorschriften zu vermeiden. Die nach Art. 3.2.1. (h) des GloBE-MK 2025 zulässige Korrektur von Fehlern, die eine Verringerung der erfassten Steuern in einem vorhergehenden Geschäftsjahr i.H.v. bis 1.000.000 € erlauben, ist in § 52 Abs. 4 MinStG normiert.