Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 26 MinStG setzt Art. 3.2.7. der Model Rules und unionsrechtlich Art. 16 Abs. 8 der EU-Richtlinie um. Der redaktionelle Aufbau des § 26 MinStG wurde gegenüber Art. 16 Abs. 8 der EU-Richtlinie leicht angepasst. So wurde § 26 MinStG in der Weise strukturiert, dass Abs. 1 zunächst die Rechtsfolge normiert („Aufwendungen (...) werden nicht berücksichtigt“), während der Begriff der „gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung“ davon getrennt in § 26 Abs. 2 MinStG definiert ist. Dass spezielle (Legal-)Definitionen, die jeweils nur eine bestimmte Norm betreffen (hier in § 26 Abs. 2 MinStG), gesondert, d.h. außerhalb der Begriffsbestimmungen des § 7 MinStG, vorzufinden sind, zieht sich durch das gesamte MinStG und dient der Klarheit und „Vereinfachung“ der Gesetzesanwendung. Die Spezialdefinitionen sind dadurch direkt in der jeweiligen (Spezial-)Norm zu finden und nicht im allgemeinen Begriffskatalog des § 7 MinStG. Inhaltlich bestehen nur geringe sprachliche Abweichungen, da § 26 MinStG auf eine mittelbare oder unmittelbare „Kapitalüberlassung“ abstellt, während § 16 der EU-Richtline auf die Bereitstellung „von Krediten ...