Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 38 MinStG eröffnet die Möglichkeit, für Dividenden von Langzeitbeteiligungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG die Dividendenkürzungsvorschrift nicht anzuwenden und stattdessen die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrag erfassten Dividendenerträge als Bestanteil des Mindesteuer-Gewinns bzw. -Verlusts zu behandeln. Obwohl die Kürzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage beim Anteilseigner um vereinnahmte Dividendenerträge zur Verhinderung einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von erwirtschafteten Gewinnen geboten erscheint, kann es dennoch Gründe geben, auf eine solche Kürzung zu verzichten. Beispielsweise hatten Unternehmen der Versicherungswirtschaft ein Wahlrecht für langfristig gehaltene Portfoliobeteiligungen gefordert, um so auf die Differenzierung zwischen lang- und kurzfristigen Portfoliodividenden verzichten und das Entstehen von zusätzliche Administrationsausgaben verhindern zu können. Auch wenn das Wahlrecht ursprünglich auf die von der Versicherungswirtschaft erhobenen Forderungen zugeschnitten war, wurde es branchenunabhängig ausgestaltet.
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Zudem kann es im Einzel...