Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Persönlicher Anwendungsbereich
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Grundsätzlich ist die Anwendung der Regelung auf Erträge von Versicherungseinheiten beschränkt. Der Begriff der „Versicherungseinheit“ ist im MinStG nicht weiter definiert, findet sich aber in weiteren sektorspezifischen Regelungen wie § 33 MinStG (Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen) und ist die deutsche Übersetzung des englischen Terminus „Insurance Company“. Insofern ist davon auszugehen, dass hierunter Versicherungsunternehmen im Allgemeinen zu verstehen sind.