Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Entsprechende Anwendung § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2
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Sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 MinStG erfüllt, findet § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 MinStG entsprechend Anwendung. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsfolgenverweis, dass heißt, dass unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 MinStG marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen als Erträge zu behandeln sind und eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern nicht zulässig ist.