Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) 1Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. 2Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. 3Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. 4Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) 1Aktive latent...