Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Behandlung erfasster Steuern und von Gewinnen/Verlusten (Abs. 1 Satz 2)
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Nach Satz 2 sind entsprechend der vorstehenden separaten Berechnung die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne und Mindeststeuer-Verluste der Geschäftseinheiten dieser „Untergruppe“ nicht bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 MinStG und des Gesamt-Mindeststeuergewinns der „Hauptgruppe“ nach § 54 MinStG zu berücksichtigen.