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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Abschnittsbesteuerung

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Als Abschnittsbesteuerung ist der Steuerberechnungszeitraum der Mindeststeuer das Geschäftsjahr (vgl. § 7 Abs. 11 MinStG). Sowohl das HGB als auch der IFRS gehen davon aus, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Dennoch kann nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB bzw. IAS 1.36 das Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden, s.o. Rz. 5.

Nach Satz 2 ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Daraus folgt, dass zum Ende des Kalenderjahres die Mindeststeuer für alle in diesem Kalenderjahr endende Geschäftsjahre entsteht. In Fällen, in denen eine Unternehmensgruppe mit Rumpfgeschäftsjahren operiert, kann der Fall gegeben sein, dass in einem Kalenderjahr zwei Geschäftsjahre enden. In diesem Fall entsteht für beide Geschäftsjahre zum Ende des Kalenderjahres die Mindeststeuer. Damit erfasst die Mindeststeuer als Jahressteuer, nicht nur das aus der Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtergebnis pro Jahr, sondern das Gesamtergebnis aus den Geschäftsjahren.

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