Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Umwandlung oder Herabschreibung nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben
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Als auslösendes Element für eine Umwandlung oder Herabschreibung sieht Art. 71 Abs. 8 der Delegierte Verordnung zwingend folgende Ereignisse an:
a) Die anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile belaufen sich auf 75 % der Solvenzkapitalanforderung oder weniger;
b) der Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile beläuft sich auf die Mindestkapitalanforderung oder weniger;
c) Solvenzkapitalanforderung wird nicht binnen 3 Monaten nach Feststellung der Unterschreitung durch andere Maßnahmen wieder hergestellt