Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Anwendbarer inländischer Steuersatz
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§ 52 Abs. 5 MinStG stellt tatbestandlich auf die Absenkung des „anwendbaren inländischen Steuersatzes“ ab, ohne diesen hier oder an anderer Stelle des MinStG zu definieren. Auch lässt sich dem Wortlaut nicht unmittelbar entnehmen, ob der Gesetzgeber auf eine Absenkung des nominalen oder effektiven Steuersatzes abzielt.
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Gängige Rechnungslegungsstandards (exemplarisch § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB und IAS 12.47f) sehen vor, latente Steuerpositionen in Höhe des Produktwerts aus der temporären Differenz (= Multiplikator) und dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen (= Multiplikand), d.h. einem nominalen Steuersatz, zu bewerten.
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Satz 1 letzter Halbs. macht den Eintritt der Rechtsfolgen des § 52 Abs. 5 MinStG zudem davon abhängig, dass „die Absenkung zu einer Unterschreitung des Mindeststeuersatzes“ führt. Der Mindeststeuersatz ist in § 54 Abs. 1 MinStG definiert und beträgt 15 %. Wenngleich das Belastungsziel des MinStG die Sicherstellung einer effektiven Steuerbelastung i.H.v. 15 % ist, handelt es sich bei dem Mindeststeuersatz selbst ebenfalls um eine nominale Größe (§ 54 ...