Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Multiplikation der Zurechnungsquote mit dem (geminderten) Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge
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Zur Ermittlung des einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge ist die Zurechnungsquote auf den Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge anzuwenden. Wichtig ist, dass der hierbei maßgebliche Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge — nach hier vertretener Auffassung — der nach Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 (Abzugsmechanismus) und § 11 Abs. 2 MinStG (Freistellungsmechanismus) geminderte Gesamtbetrag ist (so auch Art. 14 Abs. 2 MinStRL bzw. Art. 2.5.1 GloBE-MV). Das bedeutet, die für die Auffangfunktion der Sekundärergänzungssteuer erforderliche Minderung des Gesamtbetrags der Steuererhöhungsbeträge erfolgt nicht erst nach der Ermittlung des einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Teils auf Ebene der jeweiligen Geschäftseinheit, sondern bereits im Rahmen der Ermittlung dieses zuzurechnenden Teils.
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Es erfolgt aber keine Beschränkung der Zuweisung an Geschäftseinheiten im Fall ni...