Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Nichtänderbarkeit der Steuerfestsetzung
223
Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass die Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem die latenten Steuerschulden geltend gemacht wurden, nicht mehr geändert werden kann. Dies ist gegeben, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) und keine anderen Gründe erkennbar sind, die den Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindern. Im Einzelnen ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung anhand der Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen.
224
Für die Beurteilung, ob eine Steuerfestsetzung noch aufgehoben oder geändert werden kann, ist der Beginn (§ 170 AO), die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO) sowie das Ende der Festsetzungsfrist zu bestimmen. Das Ende der Festsetzungsfrist wird bei Vorliegen von einschlägigen Gründen gehemmt, so dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft. Die Abgabenordnung benennt zahlreiche Gründe für eine Ablaufhemmung (§ 171 AO).
225
Wird ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, verhindert dies nicht den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Auch in diesem Fall tritt mit Ablauf der Festsetzungsfrist die Festsetzungsver...