Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Nicht geltend gemachte Abgrenzungen (§ 50 Abs. 5 MinStG)
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Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten in § 50 Abs. 5 MinStG ein antragsgebundenes Wahlrecht für nicht geltend gemachte Abgrenzungen. Wird das Wahlrecht ausgeübt, finden die Nachversteuerungsregelungen keine Anwendung, weil ein latenter Steueraufwand für den erstmaligen Ansatz oder die spätere Erhöhung einer passiven latenten Steuer nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (§ 50 Abs. 1 MinStG) für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen wird. Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, s. § 50 MinStG Rz. 216 ff.).
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Alle Sachverhalte, für die das Wahlrecht des § 50 Abs. 5 MinStG ausgeübt wird, sind von den Nachversteuerungsregelungen ausgenommen. Latente Steueraufwendungen für diese Sachverhalte gehen in der jeweiligen Periode nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ein, sondern erst im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Anfalls (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) (§ 50 MinStG Rz. 165). Die Nachverfolgung von — nicht erfassten — latenten Steueraufwendungen scheidet damit denklogisch aus.
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Sollte eine Geschäftseinheit nicht die (technischen) Voraussetzungen für die Nachverfolgung von passiv...