Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Bestimmung der obersten Muttergesellschaft (Abs. 3)
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§ 68 Abs. 3 MinStG bestimmt die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe. Bei einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe gelten die jeweiligen Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen gemeinsam als oberste Muttergesellschaft. Damit sind Regelungen im Rahmen des MinStG, die auf eine oberste Muttergesellschaft verweisen, für alle obersten Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen anwendbar. Dies ist insb. für die Anwendung der PES und SES von Relevanz (s. Rz. 20, 21).