Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Festgelegte Anlagestrategie (Abs. 19 Nr. 2)
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Die Einheit muss ferner nach einer festgelegten Anlagestrategie investieren (§ 7 Abs. 19 Nr. 2 MinStG). Nach Auffassung des Autors stimmt dieses Merkmal mit der festgelegten Anlagestrategie in § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB überein. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei nicht bloß die Festlegung einer Anlagepolitik, sondern auch deren tatsächliche Verwirklichung erforderlich.