Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Einschränkung bei transparenten Einheiten (Abs. 3 Satz 2)
41
§ 9 Abs. 3 Satz 2 MinStG enthält eine Einschränkung für transparente Einheiten. Demnach umfasst der Mindeststeuer-Gewinn bei transparenten Einheiten keine Erträge, die nach § 43 Abs. 1 MinStG einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört. Hierdurch wird sichergestellt, dass Erträge, die der Muttergesellschaft nicht zuzurechnen sind, nicht in den Steuererhöhungsbetrag einbezogen werden.
42
Die A Co ist eine Muttergesellschaft mit Sitz in Steuerhoheitsgebiet A. Sie hält 60 % der Anteile an der B, einer hybriden Einheit mit Sitz in Steuerhoheitsgebiet B. Die übrigen 40 % werden von konzernfremden Dritten gehalten. B wird nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiet B als transparente Einheit behandelt. Nach dem Steuerrecht von A ist B selbst steuerpflichtig.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 MinStG ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust grundsätzlich um 40 % zu kürzen, da dieser auf die außenstehenden Gesellschafter entfällt. Der A Co werden mithin 60 % zugerechnet. Der Mindeststeuer-Gewinn der B darf gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 MinStG keine Erträge nach § 43 Abs. 1 MinStG enthalten. Folglich wird ...