Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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F. Beschränkung anerkannter Hilfs- und Nebengeschäfte: 50 %-Test (Abs. 5)
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Basierend auf Art. 17 Abs. 4 MinStRL bzw. Art. 3.3.4 GloBE-MV beschränkt Abs. 5 die Freistellung der Gewinne und Verluste aus den anerkannten Neben- und Hilfsgeschäften i.S.d. Abs. 3 Satz 1 der Höhe nach. Abweichend von Abs. 1 sind diese Gewinne bzw. Verluste nicht von der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 % der Gewinne bzw. Verluste nach Abs. 2 dieser GE in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen. Ein übersteigender Betrag ist bei der Bemessung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlustes zu berücksichtigen. Die dt. Übersetzung von Art. 17 Abs. 4 MinStRL verwendet zwar mit dem Begriff „Erträge“ eine Bruttogröße. Gemeint ist (auch) nach der MinStRL eine Nettogröße (vgl. die engl. Version der MinStRL, die die Bezeichnung „income“ verwendet). Die dt. Umsetzung in Abs. 5 ist mit Verwendung der Begriffe „Gewinne“ bzw. „Verluste“ eindeutig, wenngleich eine Berechnung auf Brutto-Basis sachgerechter wäre (Rz. 16 a.E.).
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