Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Kontrollbeteiligung
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§ 65 MinStG setzt ferner die Veräußerung oder den Erwerb eine Kontrollbeteiligung voraus. Unter einer Kontrollbeteiligung ist gem. § 7 Abs. 20 MinStG eine Beteiligung an einer Einheit zu verstehen, die dazu führt, dass der Halter dieser Beteiligung verpflichtet ist oder bei Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren (s. zu den Einzelheiten § 7 MinStG Rz. 150 ff.)
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§ 65 MinStG umfasst damit nicht nur den Fall, dass die veräußernde Unternehmensgruppe ihre gesamte Beteiligung an der veräußerten Geschäftseinheit überträgt und diese Beteiligung insgesamt eine Kontrollbeteiligung darstellt.
Die A-AG hält 100 % der Anteile an der B-GmbH. Die A-AG hat die B-GmbH bislang in ihren Konsolidierungskreis einbezogen. Die A-AG veräußert 100 % der Anteile an die C-AG.
S. 1058
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Vielmehr greift § 65 MinStG auch dann, wenn die Beteiligung des Veräußerers durch den Veräußerungsvorgang unter die Voraussetzungen für eine Kontrollbeteiligung ...